Möhler & Möhler Rechtsanwälte

Anwälte für Immobilienrecht in Mainz und Albig bei Alzey

Die Kanzlei Möhler & Möhler hat neben dem allgemeinen Zivilrecht einen Schwerpunkt im Bereich Immobilienrecht. Anwälte für Immobilienrecht in Mainz und Albig bei Alzey sind immer dann gefragt, wenn es sich um rechtliche Probleme oder Beratungsbedarf bei der vertraglichen Gestaltung und der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen im Bereich Immobilien und Wohnungseigentum handelt.

Rechtsfragen sind auf diesem Gebiet häufig sehr komplex und von erheblicher finanzieller Tragweite. Mit fachlicher Kompetenz und langjähriger Erfahrung sind wir deshalb als Rechtsanwälte auf folgenden Gebieten des Immobilienrechts ihr zuverlässiger Partner:

Frühzeitige Beratung und Prüfung durch unsere Anwälte

In jedem Fall gilt: Ob Gestaltung oder Rückgängigmachung des Kaufvertrags; nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit uns auf, wenn Sie rechtliche Fragestellungen zum Immobilienrecht oder weiteren Rechtsgebieten haben. So lassen sich Schäden oft im Vorfeld abwenden oder minimieren.

Besonders beim Immobilienkaufvertrag achten wir darauf, dass alle für Sie vorteilhaften Punkte und Klauseln geregelt werden – bevor der Kaufvertrag von einem Notar beurkundet wird!

Möchten Sie persönlich mit einem Anwalt sprechen, können Sie uns gerne in unseren Kanzleiräumen in Mainz oder Albig bei Alzey besuchen. Unsere Rechtsanwaltskanzlei in Mainz liegt im Herzen von Mainz in der Nähe der Christuskirche (unweit der Gerichte). Anfahrtbeschreibung

Unsere Büroräume in Albig befinden sich im alten Ortskern von Albig, einem Weindorf ca. 2 km von Alzey entfernt.

Telefonisch erreichen Sie uns in Mainz unter: 06131/ 222 992 oder in Albig unter: 06731/547 1264

Die Anwälte unserer Kanzlei in Mainz und Albig bei Alzey haben profunde Kenntnisse bei folgender Rechtsberatung (beispielhaft):

Wenn Ihre juristische Fragestellung nicht in unseren Kompetenzbereich fällt, empfehlen wir Sie gerne einem Kollegen bzw.einer Kollegin weiter.

Urteilsbeispiele aus dem Immobilienrecht weiterlesen

Laminat kann eine Mietpreiserhöhung rechtfertigen

Nach einer Entscheidung des LG Berlin kann auch ein durchschnittlicher Laminat-Boden einen erhöhten Nutzwert darstellen und damit die Rechtfertigung für eine Erhöhung des Mietpreises sein. Im Vergleich zu anderen Bodenbelägen, wie z.B. PVC, ist der Laminat-Boden also als „wertiger“ anzusehen. Ob die wirkliche Qualität des Laminat-Bodens tatsächlich als sehr gut oder gut zu bezeichnen ist, spielt dabei keine Rolle.

Landgericht Berlin, 63 S 241/10, Urteil vom 18.1.2011

Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses bei Schimmel unwirksam

Der Mieter ist im Regelfall verpflichtet, dem Vermieter vor Ausspruch der Kündigung die angemessene Möglichkeit zur Beseitigung des Schimmels zu geben. Der genaue Wortlaut: „Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung nach § 543 Abs. 1 BGB, § 569 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat.“.

Eine Mängelanzeige ist dem Vermieter also in korrekter Form zuzustellen, bevor der Zeitraum der „angemessenen Abhilfefrist“ beginnt.

BGH-Urteil vom 28.04.2007 – VIII ZR 182/06